122 StGB). Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Al. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen den in Al. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nichtgenannt werden, so zum Beispiel im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte.