60 verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 122 StGB). Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn der Täter einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Als bleibende Nachteile (Al. 2, zweites Fallbeispiel) sind nur dauernde, irreversible gleichzeitig schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 122 StGB).