Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht weiter von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB). Als wichtige Organe (Al. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden.