15.7 Rechtliche Würdigung der Kammer 15.7.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Vorab kann bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen betreffend den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Versuch (Art. 22 StGB) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1003 ff., S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: