Ob mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht der Privatklägerin eingewirkt worden ist, kann letztlich offen bleiben; so oder anders war es seitens des Beschuldigten ein derart heftiges Einwirken, dass dadurch die linksseitig lokalisierten Gesichtsschädelbrüche verursacht worden sind und die Privatklägerin ohne Möglichkeit, den Fall irgendwie aufzufangen oder abzufedern, auf den Boden gestürzt bzw. aufgeprallt ist. 15.7 Rechtliche Würdigung der Kammer 15.7.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale