rung der Realität zeige, wobei er sich immer wieder ungerecht behandelt fühle und 59 diese vermeintliche Ungerechtigkeit im Sinne von rassistischen Angriffen auf seine Person interpretiere. Damit ist letztlich unmissverständlich klar festzustellen, dass beweiswürdigend der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.6 (mit Ausnahme der nicht restlos klärbaren Ursache für den Bruch der Schraube L5 links) erstellt ist. Ob mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht der Privatklägerin eingewirkt worden ist, kann letztlich offen bleiben;