180 und 183). Ferner erfolgt ein Schubser in aller Regel nicht gegen den Kopf, ohnehin ist ein blosser Schubser mit den Ausführungen des IRM betreffend Heftigkeit des Einwirkens nicht vereinbar. Schliesslich ist auf die auffälligen Parallelen zu den übrigen Fällen hinzuweisen, in denen der Beschuldigte mit der flachen Hand oder der Faust zugeschlagen hat (vgl. hierzu das Video betreffend den Vorfall z.N. von I.________). Im Übrigen deckt sich die Wertung der geltend gemachten Provokation als Schutzbehauptung mit dem Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 der PUK Zürich/Rheinau (pag. 2000), wonach der Beschuldigte im Rahmen der schizophrenen Erkrankung eine wahnhafte Verzer-