Und so imponieren die Aussagen als widerspruchsfrei, konstant, stimmig-sachlich, differenziert und detailliert, ohne Aggravierungen, mithin nachvollziehbar stringent und sehr glaubhaft. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn mit «du Schwarzer» provoziert habe und er sie bloss geschubst habe, als klare Schutzbehauptungen abgetan werden. Eine entsprechende Äusserung, wofür ja nicht der geringste Anlass bestanden hat, hätte den beiden Auskunftspersonen aufgefallen sein müssen, äusserten doch sowohl Y.________ als auch Z.________ ausdrücklich, dass dem Schlag kein Wortgefecht/Wortwechsel vorausgegangen sei (pag. 180 und 183).