___ sowie die Ausführungen von Y.________, der mit seiner Frau/der Privatklägerin in die entgegengesetzte Richtung ging und den Beschuldigten kreuzen wollte. Auch wenn der körperliche Übergriff für alle aus dem Nichts und völlig überraschend geschah, so war aufgrund der Tageszeit und der unmittelbaren Nähe zum Geschehen die Beobachtungssituation ausserordentlich gut. Und so imponieren die Aussagen als widerspruchsfrei, konstant, stimmig-sachlich, differenziert und detailliert, ohne Aggravierungen, mithin nachvollziehbar stringent und sehr glaubhaft.