für die örtliche Polizei der Verdacht mehr als nur auf der Hand liegend, dass der Beschuldigte auch für diesen körperlichen Übergriff dringendst verdächtigt wird. Zum eigentlichen Tatgeschehen kann ohne Weiteres insbesondere auf die sehr glaubhaften Aussagen der damals nur wenige Meter hinter dem Beschuldigten gehenden Z.________ sowie die Ausführungen von Y.________, der mit seiner Frau/der Privatklägerin in die entgegengesetzte Richtung ging und den Beschuldigten kreuzen wollte.