die Polizei der Wache M.________ war offenkundig schon im Besitz dieser zwei Fotos). Ebenso wenig ist das am Tatort von den beiden Auskunftspersonen angegebene Signalement aktenkundig, das Pol AK.________ getrennt erhoben hat (pag. 163, 579). Nichtsdestotrotz kann weder von einer Täuschungshandlung ausgegangen werden noch gibt es sonst Hinweise auf ein seitens der Polizei unrechtmässiges Vorgehen. Im Übrigen war allein aufgrund der in den Monaten zuvor gleichartig gelagerten Vorfälle in M.________ für die örtliche Polizei der Verdacht mehr als nur auf der Hand liegend, dass der Beschuldigte auch für diesen körperlichen Übergriff dringendst verdächtigt wird.