58 Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten ist nicht bestritten, wenngleich die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 6. August 2019 auch bezüglich der angeblichen «Identifizierung» des Beschuldigten durch Y.________ und Z.________ die entsprechenden Aussagen aus dem Recht zu weisen beantragt hat (pag. 561). Gemäss Anzeigerapport vom 21. November 2018 (pag. 166) sowie den Protokollen der Einvernahmen vom 29. Oktober 2018 (pag. 184) und 23. Oktober 2018 (pag. 181)