Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Privatklägerin, die weder zum Ablauf des Vorfalls noch zum Täter etwas sagen konnte, habe sehr sachlich und überhaupt nichts dramatisierend erzählt (pag. 999, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).