__ äusserste, dass sie ihre Beschwerden eher bagatellisierte als aggravierte (pag. 1183). Die aktenkundigen zahlreichen objektiven Beweismittel in Verbindung mit den Aussagen der Privatklägerin und ihres Ehemannes ergeben für die Kammer ein schlüssiges Gesamtbild über die physischen und psychischen Folgen bei der Privatklägerin im Nachgang zum überraschenden, heftigen und ohne Grund erfolgten körperlichen Übergriff des Beschuldigten. Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Privatklägerin, die weder zum Ablauf des Vorfalls noch zum Täter etwas sagen konnte, habe sehr sachlich und überhaupt nichts dramatisierend erzählt (pag.