_ kann beweismässig abgestellt werden, korrespondieren diese schliesslich auch mit den von der Privatklägerin gemachten Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über keine eigentlich bleibenden körperlich bedingten Schmerzen berichtet hat. Dabei wird nicht übersehen, dass Dr. O.________ äusserste, dass sie ihre Beschwerden eher bagatellisierte als aggravierte (pag.