Er habe die Privatklägerin bis zu seiner Pensionierung am 31. Mai 2020 noch an acht Daten in seiner Sprechstunde behandelt (pag. 1182). Wie bereits erwähnt ist diesbezüglich relativierend anzufügen, dass es dabei mehrheitlich um gesundheitliche Probleme gegangen ist, die nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Tat zusammenhingen. Seit dem 16. Juni 2020 befindet sich die Privatklägerin bei Dr. P.________ in Behandlung. Letztere stellte bei der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Ängsten und depressiver Stimmung fest.