Es ist nicht ersichtlich, inwiefern «ein unabhängiges und neutrales Gutachten» (so die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 [pag. 1169 ff.]) zu einem nennenswert anderen Befund gekommen wäre, zumal der Zustand der Privatklägerin vor dem traumatischen Ereignis vom 17. Oktober 2018 auch nicht objektiviert und nicht wirklich objektivierbar ist. Mit der Zivilklage wurden ferner seitens der Privatklägerin diverse Belege eingereicht, die weitere Hinweise in Bezug auf die psychischen und physischen (Lang- zeit-)Folgen des Vorfalls liefern. So sei die Privatklägerin während zwei Monaten auf die Hilfe der Spitex angewiesen gewesen.