846, Z. 4 ff.). Mit der Achsel sei sie bei Überkopfarbeiten eingeschränkt (pag. 846, Z. 8 f.). In Bezug auf die Schraube sei sie beschwerdefrei (pag. 846, Z. 21 f.). Auf Frage, in welcher physischer Verfassung sie sich vor dem Vorfall befand, gab die Privatklägerin an, sie sei gut «zwäg» gewesen und sei auch noch Fahrrad gefahren (pag. 847, Z. 8 ff.). Seit dem Vorfall fahre sie nicht mehr Fahrrad, weil sie die Kraft nicht mehr habe und den Arm nicht lange ausstrecken könne. Sie habe von sich aus beschlossen nicht mehr Fahrrad zu fahren, da sie aufgrund der gebrochenen Schraube Angst bekommen habe.