Ausserdem ist die Situation für sie psychisch sehr belastend. Aus kieferchirurgischer Sicht ist nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen» (pag. 721). Auch wenn dieser Spitalbericht nicht mit einem Gutachten gleichzusetzen ist, sondern als schriftliche Auskunft zu qualifizieren ist, so kommt ihm beweismässig entschieden mehr Gewicht zu als Berichten von behandelnden Therapeuten oder Hausärzten. Nichtsdestotrotz stehen auch die Berichte von Dr. O.________ und Dr. P.________ mit diesem vorerwähnten Gutachten und dem Spitalbericht ohne Widerspruch in Einklang (vgl. nachfolgende Ausführungen).