Gemäss vorgenannten Berichten erlitt die Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und den anschliessenden Sturz zu Boden folgende Verletzungen: - Bruch des linken Jochbodens (Wangenknochen), der Augenhöhle, des Unteraugenkanals und der linken Kieferhöhle, stellenweise gegeneinander und gegen das Schädelinnere verschoben (sog. dislozierte Tripod Impressionsfraktur) - Hautunterblutungen, teils mit unterliegender Weichteilgewebsschwellung und teils mit oberflächlichen Hautabschürfungen an der rechten Schläfe, der linken