Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, der bloss von einem Schubser spricht, überzeugt vor diesem Hintergrund überhaupt nicht. Es handelt sich einmal mehr um eine stark verharmlosende Schutzbehauptung, wie er das auch bei I.________ tat. Hingegen kann auf die Aussagen von C.________, Y.________ und Z.________ vollumfänglich abgestellt werden. Der angeklagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet.