Zum Tatablauf geben die Aussagen der Zeugen Y.________ und Z.________ Auskunft. Beide schildern einen völlig unvermittelten heftigen Schlag gegen das Gesicht von C.________. Besonders eindrücklich und authentisch ist die Beschreibung von Y.________, der – als Folge des Schlags – berichtete, dass seine Ehefrau «um isch wie e Tanne». Dass der Schlag heftig gewesen sein muss, kann auch aus den unmittelbaren Verletzungsfolgen abgeleitet werden und wird durch das IRM-Gutachten bestätigt. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, der bloss von einem Schubser spricht, überzeugt vor diesem Hintergrund überhaupt nicht.