53 C.________ ausschlaggebende Bedeutung zumessen würde, was durchaus in Frage gestellt werden könnte, wären die Verteidigungsrechte hier ausreichend gewahrt. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass C.________ zum eigentlichen Tatablauf überhaupt nichts sagen konnte, auch nichts zur Identifikation des Täters. Das einzige, worüber sie berichten konnte, sind die Folgen der Verletzungen, die sie erlitt. Und die sind durch die Arztberichte sowie die Aussagen von Y._____