_ nicht zu überzeugen. Die Frage der genügenden Identifikation muss hier nicht mehr vertieft diskutiert werden, weil der Beschuldigte zugegeben hat, in den Übergriff mit C.________ verwickelt zu sein. Zwei von drei Zeugen wurden unter Gewährung der vollen Konfrontations- bzw. Fragerechte einvernommen. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen von vorneherein keine Vorbehalte bezüglich der Verwertbarkeit. Beim Opfer C.________ wurde eine Einschränkung vom Konfrontations- bzw. Fragerecht analog zu jener bei H.________ vorgenommen. Selbst wenn man den Aussagen von