Die Aussagen der Privatklägerin zu ihren Verletzungen resp. noch bestehenden Problemen stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Aussagen der Zeugen sind sachlich und untereinander stimmig. Beide haben den Vorfall gesehen und berichten dasselbe, nämlich, dass der Beschuldigte C.________ heftig geschlagen habe. Beide Zeugen identifizierten den Beschuldigten eindeutig als Täter. Dass die «Gegenüberstellung» an einem gravierenden Mangel leide, weil man den Zeugen nur ein Foto vorhielt – wie dies der Verteidiger bemängelte – mag auch bezüglich dem Vorfall z.N. von C.________ nicht zu überzeugen.