, S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Folge würdigte die Vorinstanz die Angaben der verschiedenen Aussagepersonen je einzeln und führte dann gesamthaft würdigend Folgendes aus (pag. 1001 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das IRM hat in seinem Gutachten deutlich festgehalten, dass die Entstehung der Gesichtsbrüche bei C.________ für einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand z.B. im Sinne einer Ohrfeige nicht typisch seien. Es sei daher entweder ein sehr kräftiger Schlag mit dem Handballen oder aber ein kräftiger Faustschlag zu erwägen.