52 ner schweren Körperverletzung rechnen müsse. Es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit einem direkten Vorsatz gehandelt habe, allerdings habe er das verheerende Resultat des Übergriffs eventualvorsätzlich in Kauf genommen. 15.5 Erwägungen der Vorinstanz Auch hier brachte die Vorinstanz die zahlreichen objektiven Beweismittel sowie die Aussagen der Privatklägerin, ihres Mannes, von Z.________ korrekt ins Verfahren ein und gab diese korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 989 ff., S. 44 ff.