In rechtlicher Hinsicht machte die Vertretung der Privatklägerin geltend (pag. 2142 f.), man wisse vorliegend nicht ganz genau, ob es sich um einen heftigen Faustschlag oder einen sehr heftigen Schlag mit der flachen Hand gehandelt habe. Es komme auf die Heftigkeit des Schlags sowie auf die Verfassung des Opfers an (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3). Vorliegend erfülle die Gesamtheit der erlittenen Beeinträchtigungen den objektiven Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB. Man hätte durchaus auch Art. 122 Al. 2 StGB plausibel vertreten können.