___ gehe hervor, dass er die Privatklägerin nach dem Verfassen seines letzten Berichts noch acht weitere Male untersucht habe. Meistens sei es dabei um nicht mit der Straftat zusammenhängende Beschwerden gegangen. Eine Besserung der gesundheitlichen Schäden habe sich seit der ersten Beurteilung gemäss Dr. O.________ allerdings nicht gezeigt. Gemäss den Feststellungen der aktuellen Hausärztin der Privatklägerin leide diese noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In rechtlicher Hinsicht machte die Vertretung der Privatklägerin geltend (pag.