diese hätte keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit erlitten. Weiter mache er geltend, es lägen keine Beweise für eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vor. Der Zusammenstoss mit der Privatklägerin werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Ehemann der Privatklägerin und die Zeugin Z.________ hätten beide ausgesagt, dass es sich um einen Schlag gehandelt habe. Bezüglich der Heftigkeit des Schlags werde auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Die Privatklägerin sei zunächst im Sonnenhofspital untersucht worden.