51 Tatbestand sei erfüllt. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin durch seinen Schlag stürze. Der Beschuldigte habe mit massiven Verletzungen rechnen müssen. 15.4 Vorbringen der Privatklägerschaft Die Vertretung der Privatklägerin führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2142 f.), der Beschuldigte mache gegenüber der Privatklägerin geltend, diese hätte keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit erlitten.