Ferner lägen Hausarztberichte sowie Berichte des Lindenhofspitals sowie des Inselspitals vor. Es bestehe kein Anlass an der Zulässigkeit der Berichte zu zweifeln. Die Verletzungen würden die Privatklägerin weiterhin einschränken. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei erfüllt. Auch der subjektive