Das IRM-Gutachten stütze die Aussagen des Ehemanns der Privatklägerin und der Zeugin. In rechtlicher Hinsicht brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb es sich um eine schwere Körperverletzung gehandelt habe. Die Staatsanwältin zitierte die Verletzungen der Privatklägerin gemäss IRM-Gutachten (pag. 219). Bereits zu Beginn des IRM-Gutachtens sei darauf hingewiesen worden, dass der Heilungsverlauf noch abgewartet werden müsse. Ferner lägen Hausarztberichte sowie Berichte des Lindenhofspitals sowie des Inselspitals vor.