Der Vorfall ergäbe sich aus den Aussagen ihres Ehemannes und der Zeugin Z.________. Der Beschuldigte sei bei diesen Einvernahmen anwesend gewesen, womit der Grundsatz des Fair Trials gewahrt worden sei. Der Beschuldigte habe vorgebracht, die Privatklägerin hätte ihn als «Schwarzer» beleidigt, woraufhin er sie geschubst und nicht geschlagen hätte. Beide Zeugen hätten ausgesagt, dass dem Schlag nichts vorausgegangen sei. Das IRM-Gutachten stütze die Aussagen des Ehemanns der Privatklägerin und der Zeugin.