Der Beschuldigte habe zugeschlagen, allerdings nicht besonders hart. 15.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Konfrontationsrecht (pag. 2140) im Wesentlichen vor, dass dasselbe wie in Bezug auf den Zeugen H.________ gelte (Hinweis auf Opferrechte gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO). Man habe zu Recht auf eine Konfrontation verzichtet. Die Privatklägerin habe sich nicht an den Vorfall erinnern können. Der Vorfall ergäbe sich aus den Aussagen ihres Ehemannes und der Zeugin Z._