15.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz (replizierend) im Wesentlichen aus (pag. 2144), die Schläge gegenüber C.________ bzw. die Folgen seien nicht vergleichbar mit den anderen Schlägen des Beschuldigten. Es sei ein Exzess/Ausreisser gewesen, aber nicht ein Exzess in der Heftigkeit des Schlags. Die Folgen habe er nicht gewollt. Die Privatklägerin habe viel jünger ausgesehen. Es sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe zugeschlagen, allerdings nicht besonders hart.