Diesbezüglich kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 987 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der Tätlichkeiten, begangen am 13. August 2018 in M.________ zum Nachteil von E.________, schuldig gemacht.