und K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 868 ff. und 874) – widerspruchsfrei und ohne Aggravierungen im Vergleich zu den polizeilichen Erstaussagen – lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als beweismässig erstellt erachten. 14.6 Rechtliche Würdigung Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte E.________ mit der offenen Hand ins Gesicht schlug. Bei einer Ohrfeige handelt es sich um eine klassische Tätlichkeit. Diesbezüglich kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag.