In der Sache selbst ist beweiswürdigend auf die detaillierten, logischen, authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von E.________ abzustellen, die mit den Schilderungen der sich nur kurze Zeit danach zugetragenen Vorfälle zum Nachteil von L.________ und K.________ übereinstimmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ (vor allem auch gegenüber L.________ und K.________) unwahre Angaben hätte machen sollen. Schliesslich wurden die anderen beiden Geschädigten vom Beschuldigten in unterschiedlicher Weise angegangen (Spucken und Drohung).