An der Identifikation es Beschuldigten durch die Zeugin ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch die Tatsache nichts, dass die Zeugin mittlerweile einige wenige Erinnerungslücken aufwies bzw. die Art und die Farbe der Hosen falsch beschrieb bzw. unzutreffend in Erinnerung hatte, ist diese doch mittlerweile 81-jährig und der Vorfall bereits beinahe drei Jahre her. Alles in allem bestehen keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. In der Sache selbst ist beweiswürdigend auf die detaillierten, logischen, authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von E.___