Schliesslich erkannte sie den Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei nicht verkannt wird, dass die Zeugin wusste, dass sich der Beschuldigte im Gerichtssaal befindet (der Beschuldigte sass hinten, hinter seinem Anwalt) und als einziger Mann dunkler Hautfarbe wohl einzig als beschuldigte Person in Betracht fiel bzw. als solche erkennbar war. Allerdings konnte die Zeugin den Beschuldigten bereits anlässlich des Vorfalls gegenüber L.________ und K.________ als Täter identifizieren und beschrieb ihn – notabene bevor sie gebeten wurde sich anlässlich der Berufungsverhandlung im Gerichtssaal umzusehen – erneut zutreffend und detailliert. An der Identifikation