Zudem konnte sie den Beschuldigten auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend und in Übereinstimmung mit den am Tattag durch L.________ aufgenommenen Fotos beschreiben («Er war sportlich und gut gekleidet, dunkelhäutig und gross» [pag. 2109]; «Er trug blaue Sachen. Er war sehr elegant. Sportlich-elegant. Ich glaube er trug Jeans» [pag.