48 bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Schuldigerklärung wegen Tätlichkeiten verlangt hat. Die Täterschaft des Beschuldigten wird in den beiden vorgenannten Fällen somit nicht bestritten. Der Vorfall zum Nachteil von E.________ ist sowohl zeitlich als auch örtlich aufs engste mit den Vorfällen zum Nachteil von L.________ und K.________ verknüpft. So äusserte E.________ überzeugend, wie sie vom Beschuldigten aus nichtigem Anlass mit der offenen Hand auf die linke Backe geschlagen worden sei.