Er [der Beschuldigte] habe blaue Sachen getragen. Er sei sehr elegant gewesen. Sport- lich-elegant. Er habe, so glaube sie, blaue Jeans getragen. Auf Anschlussfrage seitens der Verteidigung, ob er lange oder kurze Hosen getragen habe, gab sie Folgendes an: «Lange Hosen, glaube ich. Ich habe ihn nur sehr kurz gesehen und es ist 2.5 Jahre her. Ich glaube er hatte ein blaues Hemd an. Aber ich weiss es nicht mehr. Ich glaube es war blau.» 14.5.2 Beweiswürdigung der Kammer In Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Verteidigung bezüglich der beiden Vorfälle zum Nachteil von L.________ und K.________