981, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Konfrontationsanspruch Folgendes zu entnehmen (pag. 986 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schliesslich geht es nun noch um N.________ und die Frage, ob diese Konstellation vergleichbar ist mit jener von G.________. N.________ hat ihre Aussagen ebenfalls gemacht, ohne dass der Beschuldigte sein Konfrontations- bzw. Fragerecht je wahrnehmen konnte. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall und insofern ist die Sache vergleichbar.