14.4 Erwägungen der Vorinstanz N.________ machte am 13. August 2018 nur gut 30 Minuten nach der Tat als Auskunftsperson Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 151). Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sie aufgrund der Corona-Pandemie vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 838). Auch ohne persönlichen Eindruck von der Geschädigten erhalten zu haben kam das Gericht zum Schluss, dass ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen sachlich, detailliert und ohne Widersprüche und damit insgesamt glaubhaft seien (pag. 981, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).