Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz zusammenfassend vor, die Zeugin habe erneut geschildert, was sie bereits bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Alle Zeugen würden den Vorfall gleich schildern (Ablauf: Ohrfeige, Anspucken, Drohung). Nicht nachvollziehbar sei, dass die anderen beiden Vorfälle zugegeben worden seien. Die Zeugin habe den Beschuldigten zutreffend beschrieben. Zudem habe der Beschuldigte akzeptiert, am besagten Tag am Bahnhof M.________ gewesen zu sein (pag. 2139). 14.4 Erwägungen der Vorinstanz N.__