Dies stimme nicht mit den Bildern überein. Der Beschuldigte sei in einer kurzen Hose und einem Trainingsanzug unterwegs gewesen. Zudem habe die Zeugin den Mann der Privatklägerin als einen der Beteiligten identifiziert. Sie habe erhebliche Erinnerungslücken. Die Täterschaft werde bestritten. Die Zeugin habe sich im Wesentlichen nicht erinnern können. 14.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz zusammenfassend vor, die Zeugin habe erneut geschildert, was sie bereits bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe.