14.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2134), es werde ein Freispruch beantragt. Die Zeugin sei bisher nicht befragt worden. Die Zeugin beherrsche die deutsche Sprache nicht, was aus dem Polizeirapport nicht hervorgegangen sei. Die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen seien in französischer Sprache erfolgt und anschliessend übersetzt worden. Dieses Vorgehen sei falsch. Die Zeugin habe angegeben, dass der Täter sehr chic gekleidet gewesen sei. Dies stimme nicht mit den Bildern überein.