Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich damit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der Sachbeschädigung, begangen am 20. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von J.________ schuldig gemacht. 14. Anklageschrift Ziff. I.5.1: Tätlichkeiten z.N. E.________ 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.5.1 der Anklageschrift (pag. 453) Folgendes vorgeworfen: